Kriterien, Satzung zur Verleihung der Kulturehrenbriefe

 

                         Kulturehrenbrief 2011 

 

Nach § 3 Abs. 2 der Satzung zur Verleihung des Kulturehrenbriefs

 

(LRABl 1994 Nr. 234, geändert durch Satzung vom 10.12.1998,

LRABl Nr. 490) sind neben den Mitgliedern des Kreistags die Gemeinden

berechtigt, Vorschläge für die Verleihung des Kulturehrenbriefs

einzureichen. Die Kriterien hierfür ergeben sich aus der Verlei-

  

hungssatzung. Eine erneute Verleihung des Kulturehrenbriefs ist

auch bei fortdauernden Verdiensten nicht möglich.

Die Gemeinden werden gebeten, Ehrungsvorschläge bis spätestens

07.04.2011

mit Begründung einzureichen. Das Vorbereitungsgremium für die

Verleihung des Kulturehrenbriefes wird sich mit den eingegangenen

Vorschlägen im Mai befassen, die Beschlussfassung über die

vorgeprüften Vorschläge erfolgt in der Kulturausschusssitzung im

Mai/Juni.

 

Vorschläge aus früheren Jahren, die bis jetzt nicht Berücksichtigung

fanden, müssen neu eingebracht werden, wobei das Landratsamt

darauf hinweist, dass dem Vorbereitungsgremium Begründungen

wie z. B. "spielt seit Jahrzehnten die Orgel" oder dgl. nicht

genügen. Außerdem bittet das Landratsamt um die genaue Anschrift

des bzw. der Vorgeschlagenen sowie um einen Lebenslauf.

Die nach § 2 Abs. 3 der Satzung nachzuweisende mindestens

15jährige ehrenamtliche Tätigkeit z. B. als Vereinsvorsitzender,

Chorleiter oder Dirigent ist nicht nachzuweisen bei Personen, die

bedeutsame Leistungen im Bereich der Denkmal- und Landschaftspflege,

der Heimatliteratur, der Erhaltung des Brauchtums,

der gestaltenden Kunst oder der Malerei aufzuweisen haben.

Diese Bestimmung erlaubt es, Männer und Frauen für bedeutsame

kulturelle Leistungen, unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit

und einer Leitungsfunktion, zu ehren.

Neben Einzelpersönlichkeiten kann auch kulturellen Gruppen der

Kulturehrenbrief verliehen werden.

 

Satzung
Satzung zur Verleihung der Kulturehrenbr
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