Kriterien, Satzung zur Verleihung der Kulturehrenbriefe
Kulturehrenbrief 2011
Nach § 3 Abs. 2 der Satzung zur Verleihung des Kulturehrenbriefs
(LRABl 1994 Nr. 234, geändert durch Satzung vom 10.12.1998,
LRABl Nr. 490) sind neben den Mitgliedern des Kreistags die Gemeinden
berechtigt, Vorschläge für die Verleihung des Kulturehrenbriefs
einzureichen. Die Kriterien hierfür ergeben sich aus der Verlei-
hungssatzung. Eine erneute Verleihung des Kulturehrenbriefs ist
auch bei fortdauernden Verdiensten nicht möglich.
Die Gemeinden werden gebeten, Ehrungsvorschläge bis spätestens
07.04.2011
mit Begründung einzureichen. Das Vorbereitungsgremium für die
Verleihung des Kulturehrenbriefes wird sich mit den eingegangenen
Vorschlägen im Mai befassen, die Beschlussfassung über die
vorgeprüften Vorschläge erfolgt in der Kulturausschusssitzung im
Mai/Juni.
Vorschläge aus früheren Jahren, die bis jetzt nicht Berücksichtigung
fanden, müssen neu eingebracht werden, wobei das Landratsamt
darauf hinweist, dass dem Vorbereitungsgremium Begründungen
wie z. B. "spielt seit Jahrzehnten die Orgel" oder dgl. nicht
genügen. Außerdem bittet das Landratsamt um die genaue Anschrift
des bzw. der Vorgeschlagenen sowie um einen Lebenslauf.
Die nach § 2 Abs. 3 der Satzung nachzuweisende mindestens
15jährige ehrenamtliche Tätigkeit z. B. als Vereinsvorsitzender,
Chorleiter oder Dirigent ist nicht nachzuweisen bei Personen, die
bedeutsame Leistungen im Bereich der Denkmal- und Landschaftspflege,
der Heimatliteratur, der Erhaltung des Brauchtums,
der gestaltenden Kunst oder der Malerei aufzuweisen haben.
Diese Bestimmung erlaubt es, Männer und Frauen für bedeutsame
kulturelle Leistungen, unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit
und einer Leitungsfunktion, zu ehren.
Neben Einzelpersönlichkeiten kann auch kulturellen Gruppen der
Kulturehrenbrief verliehen werden.